Published On: 2. März 2016Last Updated: 1. März 2016Kategorien: Diverses0 Kommentare

Social Media Marketing hat sich als überaus wirksames Instrument für die Zielgruppenansprache erwiesen. Allerdings gibt es juristisch einige Grenzen, die beachtet werden müssen.

Als Social Media Experte möchte ich Dir zwei wesentliche rechtliche No-Go’s kurz erläutern, damit Du keine Fehler mit ernsten Konsequenzen machst.

Die Seiten der Nutzer sind tabu – es sei denn…

Wohl jeder Social Media Experte, der kleine Kampagnen berät, fragt sich irgendwann, ob er Werbeanzeigen auf den Seiten der Follower als direkte Ansprache hinterlassen darf.

Grundsätzlich ist die Antwort ein deutliches “Nein”.

Die Seiten der Nutzer sind tabu. Es sei denn, sie haben Dir ausdrücklich die Erlaubnis für derartige Postings gegeben. Erfahrungsgemäß solltest Du das nicht erwarten.

Nicht gekennzeichnete Werbung ist verboten

Die Versuchung ist groß, Inhalte auf der eigenen Seite zu posten, die Werbung beinhaltet – ohne allerdings eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.

Der Fashion-Online-Shop “About You” bat kürzlich eine Bloggerin um genau diesen Dienst. Es war gut für beide Seiten, dass sie abgelehnt hat.

Werbeinhalte müssen stets als solche gekennzeichnet werden. Als andere wäre Schleichwerbung und ist verboten.

Bei Risiken und Nebenwirkungen…

Nur ein Anwalt kann und darf dich juristisch beraten. Ich empfehle dir deshalb: Wende dich immer zeitnah an den Anwalt deines Vertrauens. Vor allem datenschutzrechtlich kann Social Media Marketing ein heikles Thema sein.

Nur so kannst du dich sorgenfrei um dein Social Media Marketing kümmern.

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